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Bankkartenbetrüger bleibt in Untersuchungshaft

Datum: 17.06.2005

Kurzbeschreibung: 

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat im Rahmen einer nach sechs Monaten Inhaftierung erstmals stattfindenden besonderen Haftprüfung (§§ 121 StPO) am 15.06.2005 die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen 23-jährigen französischen Staatsangehörigen angeordnet. 
Diesem wird in einem Haftbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom Dezember 2004 vorgeworfen, im Zeitraum von Mitte Mai 2003 bis zu seiner Festnahme im Dezember 2004 unter Vorlage gefälschter Personaldokumente bei verschiedenen Banken in Karlsruhe und Umgebung insgesamt 14 Konten auf Guthabenbasis eröffnet zu haben, wobei er dort Bankkarten und später bei mehreren Firmen u.a. sog. Kunden-Payback-Kreditkarten erhalten habe. Unter Vorlage dieser Karten habe er sodann bei verschiedenen Geschäften in Baden-Württemberg in 238 Fällen Waren (u.a. Kleider, Schuhe, Drogerie- und Sportartikel, Bahnfahrkarten, Lebensmittel u.v.m.) im Gesamtwert von 72.000 Euro ausgehändigt bekommen, obwohl die jeweiligen Konten keine Deckung aufgewiesen hätten.
Der 1. Strafsenat hat das Vorhandensein der allgemeinen Haftvoraussetzungen bejaht, insbesondere den dringenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges  (§ 263 StGB) sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen, da der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe und seine Flucht im Falle seiner Freilassung zu befürchten sei. Auch das Vorliegen der besonderen Haftvoraussetzungen (§ 121 StPO) hat der Senat bejaht. Wegen der Verwendung zahlreicher „Aliaspersonalien“ seien die Ermittlungen zeitaufwändig gewesen, jedoch stets mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Zwischenzeitlich habe die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens muss nunmehr die dortige Strafkammer entscheiden. Ein Termin zur Hauptverhandlung steht daher noch nicht fest.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 Ws 119/05 -

Hinweis:
Bei Einkäufen im sog. Lastschriftverfahren sind bei Nichtdeckung die jeweiligen Einzelhandelsfirmen geschädigt, bei Einkäufen mit Kredit- oder Kundenkarten auf grund einer Garantiefunktion die ausgebenden Banken oder Institute.


 

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