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Beschwerde der Staatsanwaltschaft in FlowTex-Folgeverfahren erfolgreich

Datum: 28.01.2005

Kurzbeschreibung: Verbergen erlangter Vermögenswerte aus FlowTex-Straftaten als Geldwäsche strafbar

Beschwerde der Staatsanwaltschaft in FlowTex-Folgeverfahren erfolgreich

Verbergen erlangter Vermögenswerte aus FlowTex-Straftaten als Geldwäsche strafbar

Dies hat jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim hin einen anderslautenden Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim vom 15.04.2004 aufgehoben.

Diese hatte eine Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 04.08.2003 gegen insgesamt fünf Angeschuldigte - Angehörige und Anverwandte des wegen Betruges in Zusammenhang mit dem FlowTex-Skandal zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Dr. Klaus Kleiser sowie andere Tatverdächtige - wegen Verdachts der Geldwäsche in mehreren Punkten nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.

In der Sache geht es um ein in Spanien/Mallorca gelegenes Hausgrundstück, ein Motorboot und Bankguthaben in Höhe von etwa 165.000 Euro, welche durch betrügerisch aus dem FlowTex-Komplex erlangte Geldmittel erworben worden sind. Nach den von der Staatsanwaltschaft Mannheim erhobenen Tatvorwürfen waren die Angehörigen im Jahre 1998/1999 zwar sowohl beim Erhalt der Gelder, als auch beim Erwerb der Immobilie und des Motorboots hinsichtlich der betrügerischen Herkunft der ihnen von Dr. Klaus Kleiser übertragenen Vermögenswerte gutgläubig gewesen, da sie von den betrügerischen Machenschaften der FlowTex-Verantwortlichen nichts gewusst hatten. Nach Aufdeckung derselben und Verhaftung des Dr. Klaus Kleiser 04.02.2000 hätten sie jedoch versucht das Hausgrundstück, das Motorboot und das Bankguthaben dem Zugriff des Staates und von Gläubigern zu entziehen. Hierzu sei z.B. im Frühjahr 2000 das Haus in Spanien (Wert etwa: 2,5 Millionen Euro) zum Schein auf einen anderen Angeschuldigten übertragen und das auf Mallorca gelegene Motorboot für 258.000 Euro an einen unbekannten Käufer veräußert worden.

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim hatte eine Strafbarkeit der Angeschuldigten verneint, weil die Gegenstände nicht aus rechtswidrigen Straftaten herrührten, sondern das Hausgrundstück, das Motorboot und die Geldmittel auf dem Bankguthaben gutgläubig und zunächst rechtswirksam erworben worden seien.

Anders der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dieser hat den hinreichenden Verdacht einer Geldwäsche bejaht und damit - wie auch die Staatsanwaltschaft Mannheim - ein solches Verhalten grundsätzlich als strafbar angesehen.

Der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.07.1992 geschaffene und seitdem mehrfach geänderte Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) wolle die Nahtstelle zwischen illegalem und legalem Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel erfassen, die Einschleusung von inkriminierten Vermögensgegenständen aus Katalogtaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu erschweren. Dies solle dadurch erreicht werden, dass durch eine Rekonstruktion der finanziellen Abläufe der Zugriff auf den Vortäter ermöglicht und die Abschöpfung krimineller Gewinne gesichert werde, so dass inkriminierte Gegenstände praktisch ihre Verkehrsfähigkeit verlieren. Um die Einschleusung kriminell erlangter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf möglichst effektiv zu erfassen, habe der Gesetzgeber sich dafür entschieden, durch die Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte auch solche Vermögensgegenstände in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einzubeziehen, welche erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen.

Deshalb sei das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 261 Abs.1 Satz 1 StGB über das sich aus dem Wortsinn ergebende Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs hinaus dahin zu verstehen, dass auch Ersatzgegenstände erfasst werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ergebnis auch mehrfacher Austausch- und Umwandlungsprozesse an die Stelle des Ursprungsgegenstandes getreten sind. Da nach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Ermittlungen vorliegend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die bei dem Erwerb der Immobilie und des Motorboots eingesetzten Finanzmittel sowie die den Bankguthaben zu Grunde liegenden Geldzuflüsse im Wesentlichen aus den vom Angeschuldigten Kleiser banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten stammten, handele es sich bei den betreffenden Vermögensgegenständen jeweils um von § 261 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB erfasste geldwäschetaugliche Surrogate. Ein zivilrechtlich wirksamer Eigentums- oder Rechtserwerb hebe diesen Zusammenhang nicht auf. Auch sei es für die Geldwäschetauglichkeit eines Vermögensgegenstandes unerheblich, ob sich der bemakelte Vermögensgegenstand noch in den Händen des Vortäters befinde oder diesem noch wirtschaftlich zustehe

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgericht hat deshalb den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgericht Mannheim aufgehoben und die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 04.08.2003 zur Hauptverhandlung zugelassen. Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist hierfür jedoch nicht das Landgericht Mannheim, sondern das Landgericht Karlsruhe zuständig. Ein Termin zur Hauptverhandlung ist dort noch nicht bestimmt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2005 - 3 Ws 108/04 -

Hinweis:
Dr. Klaus Kleiser wurde durch Urteil des Landgericht Mannheim vom 18.12.1001 wegen Betruges in 67 Fällen, bandenmäßigen Betruges sowie Kapitalanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit 22.01.2002 rechtskräftig.

Soweit ersichtlich, handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung, welche den Straftatbestand der Geldwäsche auch auf zuvor nicht bemakelte und erst mittelbar mit rechtswidrig erlangten Geldmitteln erworbene Vermögensgegenstände ausdehnt.

Hinweis auf den Gesetzestext (Unterstreichungen vom Verfasser)

StGB § 261 (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft ver-schleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines sol-chen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. Verbrechen,
2. Vergehen nach
    a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
    b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1
        Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374
    der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
    Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
4. Vergehen
    a) nach den §§ 152a, 180b, 181a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266,
        267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4

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