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Urteile in „Dieselverfahren“ – Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung festgestellt – kaufvertragliche Ansprüche gegen Händler verjährt; in zwei weiteren Verfahren (3,0 Liter Motor der Audi AG) Verkündungstermin bestimmt

Datum: 18.07.2019

Oberlandesgericht Karlsruhe Pressemitteilung vom 18.07.2019
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Urteile in „Dieselverfahren“ – Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung festgestellt – kaufvertragliche Ansprüche gegen Händler verjährt; in zwei weiteren Verfahren (3,0 Liter Motor der Audi AG) Verkündungstermin bestimmt

Der für die nordbadischen Landgerichtsbezirke (Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Baden-Baden und Mosbach) für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 18. Juli 2019 zwei Urteile in Dieselfällen verkündet (1.).
In zwei weiteren Berufungsverfahren betreffend Fahrzeuge, die mit einem von der Audi AG hergestellten 3,0 l Motor mit der Bezeichnung EA897 oder EA896 ausgestattet sind, wurde Verkündungstermin auf den 22.08.2019 bestimmt (2.).

1. Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung festgestellt – kaufvertragliche Ansprüche gegen Händler verjährt
Im Verfahren 17 U 160/18 verlangt die Klägerin vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zahlung von 31.268 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des im am 16. September 2011 erworbenen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI (verbauter Motor EA189). Gegenüber der Volkswagen AG begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage gegen das Autohaus wegen Verjährung abgewiesen und der gegen die Volkswagen AG gerichteten Feststellungsklage aus §§ 826, 31 BGB stattgegeben. Der Senat hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Die Volkswagen AG haftet der Klägerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Kläger hat behauptet, die Leitungsebene der AG habe zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen. Diese Behauptung ist der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie von der Volkswagen AG mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten ist prozessual nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.
Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führen die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Volkswagen AG im Sinne des § 826 BGB. Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages an sich liegt.
Soweit die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Händler, die Rückabwicklung des Kaufvertrages anstrebte, hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der erklärte Rücktritt ist unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch aus Kaufvertrag gegen den Händler verjährt ist. Da die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Satz 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe des Fahrzeuges – und damit mit Ablauf des 9. März 2012 – begann, endete sie mit Ablauf des 9. März 2014 und somit sowohl vor dem im Dezember 2015 erklärten Rücktritt als auch vor der Klageeinreichung im Dezember 2016. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Händler ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Fahrzeugmanipulation war dem Händler nicht bekannt, eine Täuschung durch den Hersteller kann dem Händler nicht zugerechnet werden.

Die Klagabweisung wegen Verjährung bei einer auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage gegen den Händler hat der Senat in einem weiteren Urteil vom heutigen Tage bestätigt (17 U 204/18). In diesem Verfahren verlangt der Kläger vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis Zahlung von 40.329,21 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des im Februar 2013 erworbenen Audi Q3, 2,0l TDI, quattro (verbauter Motor EA189). Auch in diesem Verfahren ist der mit Schreiben vom 20. November 2017 erklärte Rücktritt gemäß §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 BGB unwirksam, weil der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt ist und das beklagte Autohaus sich hierauf zulässigerweise beruft. Der Händler handelt durch Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die VW AG im Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige (auch bereits verjährte) Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen, verzichtet hat (vgl. dazu die Presseerklärung der Volkswagen AG vom 16. Dezember 2015). Das beklagte Autohaus und die Volkswagen AG sind rechtlich selbständig. Eine Erklärung der Volkswagen AG wirkt daher nicht für den Händler.

OLG Karlsruhe, Urteile vom 18. Juli 2019:
17 U 160/18, Vorinstanz: LG Baden-Baden, Urteil vom 29. Juni 2018 – 2 O 416/16
17 U 204/18, Vorinstanz: LG Heidelberg, Urteil vom 24. August 2018 – 21 O 7/18

2. Verkündungstermin in zwei Verfahren betreffend 3,0 Liter Motor bestimmt
In den Berufungsverfahren 17 U 257/18 und 17 U 294/18 wurde nach mündlicher Verhandlung am 2.Juli 2019 Verkündungstermin auf den 22. August 2019 bestimmt. In diesen Verfahren geht es um einen bisher noch nicht verstärkt im Fokus der Gerichte stehenden Motor mit der Bezeichnung EA897 oder EA896 (jeweils 3,0 l, EU5-Norm), der in größeren Modellen des VW-Konzerns verbaut wurde und hinsichtlich dessen kein Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vorliegt. Die beiden Kläger machen gegenüber der Volkswagen AG Schadensersatzansprüche geltend und behaupten, im Motor des jeweiligen Kfz (Audi A4, 3,0l TDI, V6 bzw. Audi Q5, 3,0l TDI, V6) sei ebenfalls die im Motor EA189 enthaltene unzulässige Abschalteinrichtung sowie zusätzlich eine solche in Gestalt eines sog. Thermofensters verbaut. Das ergebe sich aus mehreren Privatgutachten, die im Realbetrieb einen im Vergleich zum Rollenprüfstand teilweise um das 11fache erhöhten Stickoxidausstoß gemessen hätten. Die Beklagte bestreitet, dass unzulässige Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass das Fahrzeug und der Motor von der Audi AG hergestellt wurden.

Die Landgerichte Karlsruhe (7 O 129/18) und Heidelberg (3 O 165/18) haben in diesen Verfahren als Vorinstanzen die auf Schadensersatz gerichteten Klagen abgewiesen.

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