Navigation überspringen

Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet über Forderungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von 875 Mio. EUR

Datum: 24.10.2018

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Altersversorgung. Die VBL fordert von Arbeitgebern, die ihre Beteiligung bei der VBL kündigen, einen sogenannten Gegenwert als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten. Von den 20 Klägern des hiesigen Verfahrens - überwiegend Krankenkassen - fordert die VBL Gegenwertzahlungen in Höhe von insgesamt mehr als 875 Mio. EUR. Die Kläger haben nach Kündigung ihrer Beteiligungen den von der VBL geforderten Gegenwert ganz oder überwiegend gezahlt und verlangen nun die Rückzahlung der geleisteten Gegenwerte nebst Zinsen seit dem Jahr 2003.

Der Bundesgerichtshof hat frühere Fassungen der VBL-Satzung zum Gegenwert aus den Jahren 2001 (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.169/2012; vom 6.November 2013 – KZR 58/11 – VBL-Gegenwert I, vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 182/2013) und 2012 (BGH, Urteil vom 7. September 2016 – IV ZR 172/15) als unwirksam angesehen, weil sie ausgeschiedene Beteiligte unangemessen benachteiligen. Zugleich hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung eingetretene Satzungslücke durch eine neue Satzungsregelung ersetzt werden kann. Im Jahre 2016 hat die VBL erneut eine Gegenwertregelung beschlossen, die auch die Kläger betrifft.

Nach der heute verkündeten Entscheidung des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die neue Gegenwertregelung aus dem Jahr 2016 wirksam. Die VBL ist daher berechtigt, die bisher von den Klägern geforderten Gegenwerte einzubehalten bzw. einzufordern, es sei denn, ausgeschiedene Beteiligte entscheiden sich nachträglich für eine Neuberechnung des Gegenwerts aufgrund aktuellerer Datenlage oder für ein Erstattungsmodell.

Umgekehrt ist die VBL den Klägern kartellrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet (§ 33 GWB), weil sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Zusatzversorgung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dadurch missbraucht hat, dass sie mit § 23 Abs. 2 VBLS 2001 unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Dieser Rechtsverstoß wird durch die im Jahr 2016 getroffene neue Satzungsregelung nicht rückwirkend beseitigt. Die VBL muss den Klägern daher für die auf der Basis unwirksamer Satzung geleisteten Gegenwertzahlungen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Zinsen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erstatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 6 U 120/16 Kart

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.