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Volle Haftung bei einer über einen Radweg gespannten Slackline

Datum: 18.07.2019

Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – Pressemitteilung vom 18.07.2019

Volle Haftung bei einer über einen Radweg gespannten Slackline*

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 16.07.2019 (14 U 60/16) eine volle Haftung wegen einer über einen Radweg gespannten Slackline bejaht und neben der Feststellung der Haftung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

Wer in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg eine sog. Slackline spannt, verstößt gegen § 823 BGB i.V.m. § 315 b StGB und § 32 StVO. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass die Slackline für einen Fahrradfahrer rechtzeitig sichtbar ist. Durch eine Drehung der ca. 3-5 cm breiten und ca. 2-3 mm hohen Slackline kann diese im ungünstigen Fall erst ca. 5 m vor deren Erreichen von einem Fahrradfahrer als Hindernis erkannt werden. Selbst wenn dieser aufmerksam ist, kann er dann bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h nicht mehr rechtzeitig vor der Slackline anhalten.
Derjenige, der die Slackline spannt, kann daher vollumfänglich für die Folgen eines solchen Unfalls haften.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem ca. 3,4 m breiten Rad- und Fußweg neben ihrem Ehemann im Sportgelände des Freiburger Stadtteils Rieselfeld. Dort hatten die drei volljährigen Beklagten über den Weg eine ca. 15 m lange und ca. 3 - 5 cm breite farbige Slackline gespannt. Diese befand sich zwischen den jeweils deutlich neben dem Weg befindlichen Pfosten eines Basketballkorbs und eines Pavillons in einer Höhe von ca. 15 bis 25 cm über dem Boden. Diese Befestigung hatten die Beklagten gewählt, weil sie keine geeigneteren Möglichkeiten fanden; die in Frage kommenden Bäume waren nicht stabil genug. Die Slackline war nicht zusätzlich optisch gesichert.
Als die Beklagten ihre Balanceübungen auf der slackline unterbrochen hatten, entfernten sie sich kurzzeitig von dort und hielten sich in dem neben dem Weg befindlichen Pavillon auf.

Die Klägerin, die auf der leicht abschüssigen Strecke vor der späteren Unfallstelle zunächst eine leichte Linkskurve und dann eine Rechtskurve durchfahren musste, erkannte das über den Radweg gespannte Band zu spät und fuhr dagegen. Infolge des abrupten Halts stürzte sie über ihren Fahrradlenker und fiel mit Kopf und Schultern auf den Asphaltboden. Die Klägerin verlor kurzzeitig ihr Bewusstsein und musste mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik Freiburg verbracht werden. Aufgrund des Sturzes erlitt sie eine Gehirnerschütterung, eine Schultereckgelenk¬sprengung mit Teilzerreißung des Kapsel-/Bandapparates und eine Prellung der Wirbelsäule. Die Klägerin musste sich nachfolgend zwei Operationen, drei Krankenhausaufenthalten und einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen und war etwas mehr als fünf Monate arbeitsunfähig. Sie beklagt neben bleibenden Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen unter anderem auch Sachschäden und Verdienstausfall.

Das Landgericht hat die Beklagten dem Grunde zu 100% verurteilt, jedoch nur 10.000,00 € Schmerzensgeld und nur einen Teil des eingeklagten materiellen Schadens zugesprochen. Dagegen haben beiden Parteien Berufung eingelegt.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat nach Einholung eines technischen Gutachtens ein Mitverschulden der Klägerin nicht als erwiesen erachtet und die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht dem Grunde nach bestätigt. Das Schmerzensgeld hat er jedoch auch im Hinblick auf die durch den Unfall eingeschränkten beruflichen Möglichkeiten der Klägerin auf 25.000,00 € erhöht. Weiteren materiellen Schaden konnte der Senat mangels unter Beweis gestellten Vortrags nicht zusprechen. Er hat festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.

Vorinstanz: Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.03.2016 - 14 O 435/12
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 16.07.2019 - 14 U 60/16

Relevante Vorschriften:

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
.. 2. Hindernisse bereitet oder
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 32 StVO Verkehrshindernisse
(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. 3Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

* Slacken (Slacklinen, Slacklining) ist eine Trendsportart ähnlich dem Seiltanzen, bei der man auf einem Kunstfaserband oder Gurtband balanciert, das zwischen zwei Befestigungspunkten gespannt ist. Dieses Band wird Slackline genannt.

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